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Schutzkonzept

Konzept zum Schutz vor sexualisierter, physischer und psychischer Gewalt

Unser Schutzkonzept zeigt, wie wir Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Gewalt schützen. Es legt klare Regeln für Mitarbeitende fest, stärkt Achtsamkeit und regelt den Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen. Ziel ist ein sicherer und respektvoller Raum für alle.

Hinweis: Alle Inhalte und Details sind im vollständigen Originaldokument des Schutzkonzeptes nachlesbar.

Stand 18.09.2025

  • Einleitung
  • Tätige
  • Risikoanalyse
  • Handlungsanweisungen
  • Verdacht und Intervention
  • Rehabilitierung
  • Ansprechstellen

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  • Schutzkonzept KG Oschatzer Land 750.49 KB

1. Einleitung

1.1 Aus Verantwortung vor Gott und dem Menschen

Die Kirchgemeinde versteht jeden Menschen als von Gott gewollt und würdevoll. Daraus folgt die Verpflichtung, die Freiheit, Würde und sexuelle Selbstbestimmung anderer zu achten und zu schützen. Kirche soll ein sicherer Raum sein, in dem Glauben und Vertrauen wachsen können – bei gleichzeitiger Wachsamkeit, weil Gewalt oft im vertrauten Umfeld geschieht.

1.2 Grundhaltung zur Sexualität

Prävention vor sexualisierter Gewalt bedeutet nicht „Prävention vor Sexualität“. Kinder und Jugendliche sollen geschützt werden, ohne ihre Entwicklungs- und Erfahrungsräume unnötig einzuschränken.

  • Sexualität wird grundsätzlich als positiv und als Ressource verstanden.
  • Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen werden ernst genommen; Lust kann positive Lebensenergie sein.
  • Sexuelle Rechte und Selbstbestimmung werden anerkannt und ermöglicht.
  • Es wird über Körper, Sexualität und Identität gesprochen; Diskriminierung wird verhindert.

1.3 Geltungsbereich des Schutzkonzeptes

Das Schutzkonzept gilt für alle Haupt- und Ehrenamtlichen, die im Rahmen der Kirchgemeinde tätig sind (beschlossen durch den Kirchenvorstand; gültig in der aktualisierten Fassung).

1.4 Rechtliche Grundlagen

  • EKD-Richtlinie zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (2019)
  • Kirchengesetz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (2021)
  • Rahmenschutzkonzept der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

1.5 Definitionen

Schutzbefohlene

Menschen, die durch physische oder psychische Entwicklung bzw. Einschränkungen besonders schutzbedürftig sind (z.B. Kinder/Jugendliche, Kranke, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung).

Sexualisierte Gewalt

  • Körperlich (z.B. unerwünschte Berührungen bis Vergewaltigung)
  • Verbal (z.B. Sprache, Laute)
  • Mental (Druck/Manipulation, Zwang zu sexuellen Handlungen)
  • Medial (z.B. Zusendung pornografischen Materials)

Sexualisierte Gewalt kann auch online stattfinden; gegenüber Minderjährigen ist sie als Kindeswohlgefährdung zu werten.

1.6 Präventionsteam der Kirchgemeinde

Aufgaben

  • Vertrauenswürdige Ansprechpersonen sein und an passende Stellen weitervermitteln (Lotsenfunktion).
  • Beschwerden/Dokumentation mit Pfarramtsleitung begleiten.
  • Im Verdachtsfall Teil des Interventionsteams; Dokumentation überwachen.
  • Schutzkonzept regelmäßig prüfen (mind. alle 2 Jahre und nach bestätigten Verdachtsfällen) und anpassen.
  • Jährlich Bericht an den Kirchenvorstand.

Berufung & Amtszeit

  • Berufung i.d.R. zu Beginn jeder Legislaturperiode (möglichst 3 Personen; m/w gemischt).
  • Nicht in Kinder-/Jugendarbeit oder hauptamtlich im Verkündigungsdienst tätig.
  • Ende: Neuberufung, Abberufung durch KV oder Rücktritt.

2. Haupt- und ehrenamtlich Tätige

Alle Mitarbeitenden tragen Verantwortung für die Umsetzung des Schutzkonzeptes. Besonders in sensiblen Bereichen sind Schulung, Verhaltenskodex, Beschwerdeweg, Interventionsplan und (wo erforderlich) erweitertes Führungszeugnis verbindlich.

2.1 Mitarbeitende in sensiblen Bereichen

Für folgende Tätigkeiten sind i.d.R. Schulung, unterschriebener Verhaltenskodex und erweitertes Führungszeugnis erforderlich:

  • Hauptamtliche Mitarbeitende
    • Pfarrerin / Pfarrer
    • Kirchenmusikerin / Kirchenmusiker
    • Gemeindepädagogik
    • Hausmeister-, Kirchner-, Raumpflegedienst
    • Kirchvorsteher*innen, Ortsausschüsse
    • Friedhofsmitarbeitende, Hausbetreuung Rüstzeitheim, Erzieher*in
  • Ehrenamtliche Mitarbeitende (Beispiele)
    • Kinder- und Jugendarbeit (Kindergottesdienst, Christenlehre, JG, Konfi-Arbeit, Rüstzeiten, u.a.)
    • Alltagsbegleitung; Besuchsdienst; regelmäßige Fahrdienste
    • Gruppenleitungen (z.B. Frauen-/Seniorenkreise, Hauskreise, Posaunenchöre)
    • Mitgestaltung von Gottesdiensten (z.B. Lektor*innen, Kirchendienst, Organist*innen)
    • Austräger*innen von Kirchennachrichten; FSJ

2.2 Verhalten von haupt- und ehrenamtlich Tätigen

2.2.1 Schutzauftrag

Teilnehmende und Mitarbeitende sind vor sexualisierter, physischer und psychischer Gewalt zu schützen. Alle tragen Verantwortung für Schutz und respektvollen Umgang.

2.2.2 Abstinenz- und Abstandsgebot

  • Abstinenzgebot: Sexuelle Kontakte sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und verboten.
  • Abstandsgebot: Nähe-Distanz-Empfinden des Gegenübers achten; Grenzen respektieren.

2.2.3 Meldepflicht

  • Begründeter Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder Verstoß gegen Abstinenzgebot ist zu melden (Meldestelle LKA).
  • Vorab kann Beratung bei der Ansprech- und Meldestelle eingeholt werden (anonym möglich).
  • Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: Pflicht zur Einbeziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ (InsoFa).

2.3 Sensibilisierung

2.3.1 Schulung und Fortbildung

  • Ziele: Sensibilisierung, Gefährdungen erkennen, Handlungssicherheit im Verdachtsfall.
  • Neue Hauptamtliche: Schulung innerhalb von 3 Monaten; Ehrenamtliche: innerhalb 6 Monaten (vor Rüstzeiten zwingend).
  • Auffrischung: Ehrenamt i.d.R. nach 5 Jahren; Hauptamt i.d.R. nach 2 Jahren.

2.3.2 Verhaltenskodex

Der Verhaltenskodex der Landeskirche dient als Orientierungsrahmen für grenzachtenden Umgang. Er wird im Rahmen einer Schulung besprochen und anschließend unterschrieben.

2.3.3 Erweitertes Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss

  • Vor Aufnahme und dann i.d.R. alle 5 Jahre ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (für sensible Bereiche).
  • Personen mit einschlägigen Vorstrafen (u.a. nach § 72a SGB VIII) sind ausgeschlossen.

3. Risikoanalyse

Risikoanalysen helfen, Veranstaltungen und Orte so zu gestalten, dass Übergriffe erschwert und Schutzfaktoren gestärkt werden. Nicht bewertete Gruppen/Orte sind vorsorglich als hohes Risiko (Risikoklasse 2) zu behandeln.

3.1 Risikoanalyse Veranstaltungen, Gruppen und Kreise

Typische Angebote werden anhand zentraler Fragen (z.B. Schutzbefohlene, 1:1-Situationen, Dauer, Regelmäßigkeit, Übernachtung) in Risikoklassen eingeteilt.

Gruppe / AngebotRisikoklasse
Chöre 1
Jugend- und Kinderchöre 2
Kinderkirche / Kindergottesdienst 1
Junge Gemeinde 2
Christenlehre 2
Erlebnispädagogisches Angebot 2
Hauskreise 1
Besuchsdienste / Alltagsbegleitung 2 (bei regelmäßigem Besuch)
Konfirmandenunterricht 2
Seelsorgegespräche 2
Senioren-/Erwachsenenkreise in Gemeinderäumen 1
Rüstzeit Kinder und Jugend 2
Rüstzeit mit Erwachsenen/Familien 1
Von der KG organisierter Fahrdienst 1
Projekte 1

3.2 Risikoanalyse Veranstaltungsorte

Gebäude werden je nach Lage, Nutzung und Raumaufteilung bewertet (Risikoklasse 1 oder 2). Weil sich Faktoren (z.B. Mieterwechsel) schnell ändern können, soll die Bewertung jährlich überprüft werden.

Die vollständige Liste der Gebäude ist im Originaldokument einsehbar.

Merksätze für die Praxis

  • Nicht bewertete Orte: behandeln wie Risikoklasse 2.
  • Bewertung regelmäßig aktualisieren (mind. jährlich).
  • Risikoklasse beeinflusst organisatorische Maßnahmen (siehe Kapitel 4).

4. Handlungsanweisungen

Ziel ist ein achtsamer, respektvoller Umgang – nicht primär Kontrolle, sondern ein verlässliches, wertschätzendes Miteinander. Eine „Verhaltensampel“ kann dabei als Orientierung dienen.

4.1 Fehlerkultur und Beschwerdeverfahren

Fehlerkultur

  • Fehler wahrnehmen, eingestehen und korrigieren.
  • Konstruktive Kritik ist möglich und erwünscht (lernende Gemeinschaft).
  • Schwerwiegendes/wiederholtes Fehlverhalten kann dienst- und strafrechtliche Folgen haben.

Beschwerden: Grundregeln

  • Beschwerden sind formlos möglich (schriftlich, mündlich, per E-Mail).
  • Jede*r Mitarbeitende nimmt Beschwerden an und leitet sie weiter (wenn nicht selbst betroffen).
  • Bei Verdacht auf Verstoß gegen Schutzauftrag/Abstinenz-/Abstandsgebot: Präventionsteam informieren.
  • Anonymität möglich, Sanktionsfreiheit für meldende Person, Unbefangenheit der Bearbeitung, zeitnahe Rückmeldung (wenn gewünscht).
  • Dokumentation im Dokumentensystem (Pfarramtsleitung + Präventionsteam verantwortlich).

4.2 Organisatorische Maßnahmen

Die Maßnahmen richten sich nach dem Rahmen und der Risikoklasse:

RisikoklassePflichtanforderungenZusätzliche Vorgaben
1 Schulung + Verhaltenskodex + erweitertes Führungszeugnis (für Verantwortliche) —
2 Schulung + Verhaltenskodex + erweitertes Führungszeugnis (für Verantwortliche)
  • Bei regelmäßigen Treffen: geeignete Hospitation vorsehen.
  • Kinder-/Jugendrüstzeiten mit Übernachtung: mind. 2 Betreuungspersonen; ggf. m/w gemischt.
  • Regelmäßige Veranstaltungen nur in Räumen der Risikoklasse 1.

Ausnahmen können beim Kirchenvorstand beantragt werden.

4.3 Umgang untereinander auf Rüstzeiten

  • Besondere Betreuungsbedarfe im Vorfeld abfragen und berücksichtigen.
  • Schlafräume: Nutzung nur durch Untergebrachte; Mitarbeitende schlafen nicht in Teilnehmenden-Zimmern.
  • Zimmer betreten: anklopfen; nur so kurz wie nötig; i.d.R. nur gleichgeschlechtliche Mitarbeitende (besonders Sanitär).
  • Vertrauliche Gespräche: im Freien (nicht zu abgelegen) oder in Räumen nach „6-Augen-Prinzip“.
  • Teilnehmende stärken (Rechte kennen); gemeinsame Regeln sichtbar festhalten.
  • Körperkontakt: Mitarbeitende suchen ihn nicht aktiv; gewünschter Kontakt kann zugelassen werden, Grenzen sind ok.
  • Partnerschaften Mitarbeitende–Teilnehmende: widersprechen Abstinenz-/Abstandsgebot; Reflexion nötig.
  • Regelmäßige Reflexion/Feedback (auch ohne Erwartungsdruck; ggf. getrennte Gruppen).
  • Selbstfürsorge der Mitarbeitenden (Pausen/Freizeiten einplanen).
  • Smartphones: Regeln gemeinsam entwickeln (Cybermobbing & Inhalte im Blick).

4.4 Umgang bei Tages- und Abendveranstaltungen

Grundsätze aus 4.3 gelten entsprechend, besonders bei regelmäßigen Gruppen:

  • Mitbestimmung in Vorbereitung (Ehrenamtliche/Jugendgruppen).
  • Pädagogische Gewaltprävention (wo passend).
  • Reflektierte Sprache, klare Nähe-Distanz-Regeln (z.B. Begrüßungen).
  • Feedbackmöglichkeiten für Teilnehmende und Team.

4.5 Umgang in virtuellen Räumen

  • Für jeden virtuellen Raum: verantwortliche Person benennen.
  • Anzahl virtueller Räume auf das notwendige Maß begrenzen.
  • Meldewege für Verstöße sichtbar machen (Netiquette, unangemessene Inhalte).
  • Regelmäßige Prüfung von Kommentaren/Medien.
  • Maßnahmen: Inhalte entfernen, Funktionen einschränken, Nutzende ausschließen, ggf. Behörden einschalten.

4.6 Prävention und Checklisten

4.6.1 Checkliste für Rüstzeiten

4.6.2 Checkliste für Abend-/Tagesveranstaltungen

5. Verdacht, Fallklärung und Intervention

5.1 Verdachtseinschätzung

Bei einer Meldung wird geklärt, was passiert ist und welcher Art die Grenzverletzung ist (physisch/psychisch/sexualisiert). Zur Einschätzung können zuständige Stellen (z.B. Landeskirchenamt, Präventionsbeauftragte) hinzugezogen werden. Ab bestimmter Schwere sind Grenzüberschreitungen gegen Kinder/Jugendliche als Kindeswohlgefährdung zu werten.

5.2 Meldung eines Verdachts

Jede Person kann melden. Haupt- und Ehrenamtliche haben bei begründetem Verdacht Meldepflicht. Das Präventionsteam unterstützt bei Bedarf.

SituationZuständige Stelle (Kurzüberblick)
Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende gegenüber Minderjährigen Meldestelle im Landeskirchenamt (LKA) + InsoFa (zuständiges Jugendamt)
Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende gegenüber Erwachsenen Meldestelle im LKA
Verdacht auf physische/psychische Gewalt gegenüber Minderjährigen Dienstaufsicht der Mitarbeitenden + InsoFa (Jugendamt)
Verdacht auf physische/psychische Gewalt gegenüber Erwachsenen Dienstaufsicht der Mitarbeitenden
Gewalt im sozialen Umfeld Minderjähriger (Kindeswohlgefährdung) Präventionsbeauftragte des Kirchenbezirks + InsoFa (Jugendamt)
Gewalt unter Minderjährigen (Peergewalt) im kirchlichen Setting Leitung der jeweiligen Maßnahme (ggf. InsoFa)

5.3 Intervention

5.3.1 Zuständige Stelle / Dienstaufsicht

Verdächtige PersonZuständige Stelle
Pfarrer*in Landeskirchenamt
Angestellte der Kirchgemeinde Kirchgemeinde – Pfarramtsleitung
Ehrenamtliche Kirchgemeinde – Pfarramtsleitung
Soziales Umfeld der betroffenen Person Jugendamt
Teilnehmende einer Maßnahme Leitung der Maßnahme

5.3.2 Interventionsteam

  • Pfarramtsleitung
  • Mindestens ein Mitglied des Präventionsteams
  • Bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch kirchliche Mitarbeitende zusätzlich: Superintendent*in, Leitung Regionalkirchenamt, Öffentlichkeitsarbeit
  • Wenn Minderjährige betroffen: zusätzlich InsoFa

Personen mit persönlicher Betroffenheit oder bei Verdacht gegen ein Teammitglied sind von der Mitarbeit ausgeschlossen.

5.3.3 Interventionsplan

  1. Verdacht einschätzen, Gefährdung prüfen, ggf. sofortige Schutzmaßnahmen.
  2. Betroffene schützen, unterstützen, Hilfen vermitteln; Sorgeberechtigte einbeziehen (bei Minderjährigen).
  3. Interventionsteam bilden und mit zuständigen Stellen zusammenarbeiten.
  4. Transparente Information/Beteiligung – Persönlichkeitsrechte wahren.
  5. Arbeitsrechtliche Schritte bzw. Ausschluss von Ehrenamt prüfen.
  6. Ggf. Strafverfolgungsbehörden/Behörden einschalten (nach Rechtsberatung).
  7. Rehabilitation planen (siehe Kapitel 6).
  8. Umgang mit Öffentlichkeit/Medien koordinieren.
  9. Meldestelle über Verlauf informieren; Bericht erstellen.
  10. Aufarbeitung: Ursachen, Lehren, Verbesserungen.
  11. Dokumentation prüfen; Abschluss feststellen; Kirchenvorstand informieren.

6. Rehabilitierung

In jedem Verdachtsfall ist sorgfältig abzuwägen: Schutz Betroffener sicherstellen und zugleich Vorverurteilungen vermeiden. Rehabilitierung betrifft sowohl falsch Beschuldigte als auch Betroffene.

6.1 Rehabilitierung von falsch Beschuldigten

  • Wenn sich ein Verdacht als unbegründet erweist: transparente und unmissverständliche Aufklärung.
  • Wenn Beobachtungen falsch interpretiert wurden: aktiv richtigstellen.
  • Bei bewusster Falschbeschuldigung: Aufarbeitung mit der beschuldigenden Person (bei Minderjährigen pädagogisch; bei Erwachsenen ggf. strafrechtlich relevant).

6.2 Rehabilitierung von Betroffenen

  • Auch indirekt Betroffene, die sich abwenden, sollen Verständnis und Rückkehr-Offenheit signalisiert bekommen.
  • Wenn Personen nicht geglaubt wurde oder schlecht reagiert wurde: angemessene Erklärung und Entschuldigung.
  • Transparenz herstellen, dass der Fall nun bearbeitet wird.

7. Ansprechstellen

Die folgenden Kontakte sind zentrale Anlaufstellen für Beratung, Meldung und Unterstützung. (Bitte auf Aktualität prüfen, falls die Website langfristig genutzt wird.)

StelleKontakt
Meldestelle / Ansprech- und Meldestelle (EVLKS) Lukasstraße 6, 01069 Dresden
Tel.: 0351 4692106 | Mobil: 0151040724968
E-Mail:
Präventionsbeauftragter Kirchenbezirk Leisnig–Oschatz Daniel Eibisch, Kirchstraße 18, 04703 Leisnig
Tel.: 034321 13607
E-Mail:
Präventionsteam KG Oschatzer Land Sigrid Schiel, Lars Thieme
E-Mail:
Dienstaufsicht KG Oschatzer Land Pfarrerin Angela Langner-Stephan, Kirchplatz 2, 04758 Oschatz
Tel.: 03435 93553-0
E-Mail:
InsoFa Jugendamt Mittelsachsen (ASD) Bahnhofstraße 22, 04720 Döbeln
Tel.: 03731 799-1534
E-Mail:
InsoFa Jugendamt Nordsachsen (ASD) Tel.: 03421 758-6102 (Sekretariat)
Besuch: Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz
Tel.: 03421 758-6171
E-Mail:
InsoFa Jugendamt Landkreis Meißen (ASD Team Riesa) Tel.: 03521 725-3248
E-Mail:
Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch Tel.: 0800 22 55 530
Zentrale Unabhängige Anlaufstelle Tel.: 0800 50 40 112
E-Mail:
kirchgemeinde-oschatzer-land | Kirche Oschatzer Land - Schutzkonzept

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land

 

Hauptstelle Oschatz

Kirchplatz 2
04758 Oschatz

  • Telefon: 03435 935530
  • Fax: 03435 9355320
  • Email:
  • Internet: www.kirche-oschatzer-land.de

Öffnungszeiten

Oschatz
Mo  geschlossen
Di 09:00-12:00 Uhr und
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14:00-17:30 Uhr
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